TOBIAS VÖLKEL

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Maschinen- und Anlagenverkauf

Verkäufer im Sinne dieser Bedingungen ist:
Tobias Völkel
Hallenstr. 31, 32361 Preußisch Oldendorf

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Lieferung von Maschinen, Anlagen und zugehörigen Leistungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller.

(2) Der Verkäufer verkauft ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen; ein Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) findet nicht statt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich; abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.

(4) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Die Bestellung ist ein verbindliches Angebot; der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Lieferung zustande. Maßgebend ist die Auftragsbestätigung.

(3) Maße, Gewichte, Leistungen und technische Daten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich.

§ 3 Preise

(1) Preise gelten ab Werk/Lager zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Bei nicht vom Verkäufer zu vertretenden Kostensteigerungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung ist eine angemessene Preisanpassung nach § 315 BGB zulässig; nicht bei Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss.

§ 4 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(2) Bei Verzug Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen oder aus demselben Vertragsverhältnis.

(4) Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung kann Vorauszahlung oder Sicherheit verlangt und bei Verweigerung zurückgetreten werden.

§ 5 Lieferung, Annahmeverzug, höhere Gewalt

(1) Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.

(2) Teillieferungen sind zumutbar zulässig.

(3) Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz des entstehenden Mehraufwands zu verlangen; die Gefahr geht mit Anzeige der Bereitstellung über.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk/Lager verlässt oder dem Transporteur übergeben wird, auch bei frachtfreier Lieferung und Teillieferungen.

§ 7 Abnahme

Ist eine Abnahme vereinbart oder vorgeschrieben, hat der Besteller sie unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft vorzunehmen; andernfalls oder bei Ingebrauchnahme gilt sie als erfolgt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.

(2) Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang zulässig; die Forderungen daraus werden in Höhe des Rechnungsbetrags bereits jetzt sicherungshalber abgetreten.

(3) Verarbeitung und Verbindung erfolgen für den Verkäufer.

(4) Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung, versteckte innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen (§ 377 HGB), sonst gilt die Ware als genehmigt.

§ 10 Gewährleistung

(1) Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; bei Fehlschlag Minderung oder Rücktritt.

(2) Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang; ausgenommen die gesetzlich zwingenden Fälle (u.a. Arglist, Garantie, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Produkthaftungsgesetz).

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ausgeschlossen; gilt auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Schutzrechte Dritter

Liefert der Verkäufer nach Vorgaben des Bestellers, stellt dieser den Verkäufer von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung frei.

§ 13 Warenrücknahme

Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer im Einzelfall aus Kulanz mangelfreie Ware zurück, kann er eine angemessene Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr berechnen. Sonderanfertigungen und kundenspezifisch gefertigte Anlagen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

§ 14 Export und Wiederverkauf

(1) Die Ausfuhr gelieferter Waren kann Genehmigungspflichten unterliegen; der Besteller hat die anwendbaren Vorschriften des Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsrechts einzuhalten.

(2) Ein Wiederverkauf oder eine Ausfuhr in Länder, für die keine erforderliche Freigabe vorliegt, ist unzulässig. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen frei, die aus einem Verstoß gegen diese Pflichten entstehen.

§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers (Preußisch Oldendorf); der Verkäufer darf auch am Sitz des Bestellers klagen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

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